Universität KonstanzExzellenzcluster „Kulturelle Grundlagen von Integration“

First Ladies

Das weibliche Erbe der Monarchie

Von Sophie Schönberger

Als am 22. März 2017 im Deutschen Bundestag Frank-Walter Steinmeier als neuer Bundespräsident vereidigt wurde, saß zu seiner Rechten seine Frau Elke Büdenbender. An seiner linken Seite war die Lebensgefährtin des noch amtierenden Bundespräsidenten, Daniela Schadt, positioniert, neben ihr wiederum der aus dem Amt scheidende Joachim Gauck. Diese Sitzanordnung bei der Vereidigung des Bundespräsidenten folgt einer eingespielten Ikonographie. Seit dem Amtsantritt Walter Scheels im Jahr 1974 werden die Ehefrauen des alten und neuen Präsidenten in die Zeremonie mit einbezogen und stehen ihren Männern bei der Vereidigung zur Seite.

So eingespielt diese Tradition somit seit mehr als vierzig Jahren ist, so sehr muss sie doch verwundern. Denn der Bundespräsident ist im demokratischen Gefüge des Grundgesetzes der einzige Amtsträger, der seine Frau (den umgekehrten Fall des Mannes einer Bundespräsidentin hat es noch nicht gegeben) zum Amtsantritt einfach mitbringt. Die Familien und Partner von Kanzlerin und Ministerinnen nehmen bei der Wahl beziehungsweise der Vereidigung ihrer Angehörigen allenfalls auf der Besuchertribüne Platz. Anders als jüngst bei der Vereidigung des Kabinetts von Sebastian Kurz in Österreich lassen sie sich von ihren Partnern, was auch in diesem Fall ihren Frauen hieß, auch nicht zur Übergabe der Ernennungsurkunden durch den Bundespräsidenten begleiten. Da „Ehemann der Bundeskanzlerin“ oder „Ehefrau des Ministers“ weder eine offizielle Berufsbezeichnung noch eine öffentliche Aufgabe darstellen, treten die Partner hier nicht als solche in Erscheinung.

Amtsübergabe von Gauck mit Partnerin Schadt auf Steinmeier mit Partnerin Büdenbender
„Amtsübergabe“ (22.3.2017): Elke Büdenbender, Frank-Walter Steinmeier, Daniela Schadt, Joachim Gauck (v.l.). Foto: Achim Melde, © Deutscher Bundestag.

Beim Bundespräsidenten scheint das alles nun anders zu sein. Hier werden die Ehepartnerinnen nicht nur räumlich in die Amtsübernahme integriert. Bei der Vereidigung von Frank-Walter Steinmeier dankte Bundestagspräsident Norbert Lammert sowohl der scheidenden als auch der neuen First Lady ausdrücklich für die Übernahme ihres Amtes und die Arbeit, die sie für das Gemeinwesen übernehmen: „Sie nehmen ein Amt wahr, das es in unserer Verfassungsordnung gar nicht gibt, wohl aber in der politischen und gesellschaftlichen Wirklichkeit. Damit sind vielfältige Verpflichtungen, Aufgaben, Erwartungen und Ansprüche verbunden, für die sie weder kandidiert haben noch gewählt wurden, aber die sie – meist unauffällig – mit großem Engagement, Charme und stiller Größe wahrgenommen haben oder wahrnehmen werden.“1 Nach der Amtsübernahme des Mannes erfüllt auch die Frau des Bundespräsidenten eine Vielzahl unterschiedlicher, zweifellos aber öffentlicher Aufgaben, die von der Veranstaltung des Neujahrsempfangs für die Partnerinnen und Partner des Diplomatischen Korps über die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland bei Auslandsreisen bis zur Preisverleihung bei den Deutschen Jugendmeisterschaften in den gastgewerblichen Ausbildungsberufen reicht.

Nicht gewählt, doch auserwählt

So eingespielt diese Einbeziehung der First Lady in die Aufgaben des Bundespräsidenten ist, so sehr muss sie doch aus demokratischer Perspektive irritieren. Denn die Partnerinnen der Bundespräsidenten werden weder gewählt, noch ist ihre Stellung in der Verfassung verankert. Sie besitzen keinerlei eigene demokratische Legitimation, sondern werden vom Bundespräsidenten in das Amt einfach mitgebracht. Es handelt sich damit um das einzige (quasi-)öffentliche Amt in der Republik, das unwidersprochen allein aufgrund der Familienzugehörigkeit vergeben wird. Dass es sich nämlich tatsächlich um ein solches öffentliches Amt und nicht lediglich eine Privatangelegenheit des Präsidenten handelt, wird nicht nur an der unausgesprochenen und bisher ausnahmslos erfüllten Erwartung deutlich, dass die Frau des Bundespräsidenten während seiner Amtszeit jede eigene Berufstätigkeit aufgibt. Sie zeigt sich vor allen Dingen auch an den öffentlichen Mitteln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben bereitgestellt werden. Die First Lady verfügt, wie der Bundespräsident, nur eben in kleinerem Ausmaß, über ein eigenes Büro und eigene Mitarbeiter und einen Etat, aus dem sie Ausgaben für repräsentative Zwecke bestreiten kann. Auch die Kosten für die Reisen, die sie an der Seite ihres Mannes unternimmt, werden selbstverständlich von der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Was ihre Arbeit in dieser finanziellen Hinsicht von derjenigen des Bundespräsidenten unterscheidet, ist allein die Tatsache, dass er für diese Tätigkeit eine Vergütung erhält – seine Frau hingegen nicht.

Elke Büdenbender trägt sich ins Gästebuch des Kölner Rathauses ein.
Eintrag ins Gästebuch (24.6.2017): Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier und Ehefrau Elke Büdenbender im Kölner Rathaus. Foto: Elya @ Wikimedia. Einige Rechte vorbehalten

Historisch erklären lässt sich die besondere Rolle, die die Partnerin des Bundespräsidenten in Deutschland – ähnlich der Rolle der First Lady in vielen anderen Ländern – spielt, vor allem über das monarchische Erbe, das dem Amt des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt eingeschrieben ist. Gerade in seiner repräsentativen Funktion ist der Bundespräsident als Staatsoberhaupt in besonderer Weise dem Monarchen nachempfunden. Er macht den Staat nach außen sichtbar und personifiziert ihn in gewisser Weise. Das Bundesverfassungsgericht weist ihm neben den speziell in der Verfassung aufgeführten Befugnissen insbesondere die Aufgabe zu, im Sinne der Integration des Gemeinwesens zu wirken. Er soll Staat und Volk der Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen repräsentieren und die Einheit des Staates verkörpern.2

Durch diesen monarchischen Bezug werden aber Anleihen gemacht beim Prototypen eines Systems, in dem Familienmitglieder in die Rolle des Staatsoberhauptes eingebunden sind, da sich die Position an der Staatsspitze ohnehin nur aus der Familienzugehörigkeit, nicht aus demokratischer Wahl ergibt. Monarchien sind ihrer Natur nach Familienbetriebe. Eine Person allein reicht hier von vorneherein nicht aus, um den Staat an seiner Spitze zu repräsentieren. Vor allem die Frau des Königs oder, was im Gegensatz zu den Präsidenten häufiger vorkommt, der Mann der Königin hat hier von vorneherein eine besondere Relevanz für das Amt, die im Übrigen auch, anders als in den Republiken, jedenfalls rudimentär verfassungsrechtlich abgesichert ist. So ist etwa in den meisten europäischen Monarchien für die Eheschließung der Monarchen und Thronfolger die Zustimmung des Parlaments erforderlich – eine Regelung, die einerseits aus menschenrechtlicher Perspektive problematisch ist, andererseits aber garantiert, dass der Ehepartner des Staatsoberhauptes jedenfalls über ein Mindestmaß an demokratischer Legitimation verfügt.

Joachim Gauck und seine Partnerin machen eine Bootsfahrt auf der Spree mit Königin Elisabeth II. und ihrem Ehemann.
Bootsfahrt auf der Spree (24.6.2015): Bundespräsident Joachim Gauck, Daniela Schadt, Königin Elisabeth II. und ihr Ehemann Prinz Philip (v.l.) Foto: SpreeTom @ Wikimedia. Einige Rechte vorbehalten

Hinter diesem Mindeststandard verfassungsrechtlicher Anerkennung, der auch notwendige Fragen demokratischer Legitimation adressieren würde, bleiben Deutschland und die meisten anderen westlichen republikanischen Systeme deutlich zurück. Dies ist juristisch keineswegs trivial. Wenn man es genau nimmt, müsste man nämlich rechtlich gesehen zwingend die Frage beantworten, ob die Frau des Bundespräsidenten eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt oder nicht. Erfüllt sie eine solche öffentliche Funktion, müsste man sie dafür auch bezahlen – sei es nach dem Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes, sei es nach dem Mindestlohngesetz. Geht man hingegen davon aus, dass sie keine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist es haushaltsrechtlich unzulässig, ihr Büro und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

Antiquierte Geschlechterrollen zementiert

Noch viel schwerer wiegt jedoch, dass der unausgesprochenen und zur Hälfte unbezahlten Doppelspitze in der Funktion des Staatsoberhaupts ein Repräsentationskonzept zugrunde liegt, das nicht nur das Modell der Hausfrauenehe alternativlos zementiert, sondern seinem Wesen nach von Geschlechterstereotypen lebt. „Der ganze Präsident ist er nur mit ihr.“3 So beschrieb das Nachrichtenmagazin Stern einst den damaligen Bundespräsidenten Horst Köhler, um die als symbiotisch erlebte emotionale Beziehung zu seiner Ehefrau zu charakterisieren. Tatsächlich steckt hinter dieser etwas gefühligen Beschreibung viel mehr als die Darstellung eines Einzelfalls. Sie verdeutlicht, wie sehr der Bundespräsident in der öffentlichen Wahrnehmung als platonischer, in herkömmlichen Geschlechterkategorien gedachter Kugelmensch konstruiert wird. Nur mit einer Frau an seiner Seite scheint er vollständig zu sein. Dieses Vollständigkeitsideal hat jedoch nicht nur romantische Wurzeln. Durch die klare Rollenverteilung der Geschlechter wird vielmehr der männliche Teil durch den weiblichen Gegenpart noch männlicher gemacht und damit auch stärker mit einer als klassisch männlich konnotierten Vorstellung von Macht und Bedeutung verbunden. Vor diesem Hintergrund überrascht es auch nicht, dass gerade in den USA, wo der Präsident eine verfassungsrechtlich besonders starke Machtstellung innehat, die Rolle der First Lady schon seit längerem politisch besonders hervorgehoben ist, wohingegen sie in Italien, wo dem Staatspräsidenten nur außerordentlich geringe politische Befugnisse zukommen, bis heute  kaum existiert.

Die First Lady dient so letztlich der symbolischen Bedeutungsaufwertung des Präsidentenamtes, indem durch ihr Bild in der Öffentlichkeit klassische Geschlechterrollen – auch und gerade zugunsten des Mannes – bestätigt werden. Diese Aufwertung des Amtes über die Person der Partnerin wird dabei erkauft durch eine soziale Zugangshürde von Frauen (und auch von Alleinstehenden) zu dem Amt und durch eine kommunikative Zementierung klassischer Rollenverteilung von der Spitze des Staates aus. Sollte es in absehbarer Zeit einer Frau gelingen, in das Amt des Bundespräsidenten gewählt zu werden, müsste sie dafür jedenfalls nicht nur die erforderliche parteipolitische Zustimmung und die Mehrheit in der Bundesversammlung gewinnen, sondern auch die für das Amt besonders eingespielten Erwartungen an Geschlechterrollen überwinden.

Wie sehr solche Aspekte der Verfassungsinszenierung das Staats- und Gemeinwesen prägen und nicht nur die „weiche“, eben rein symbolische Ebene, sondern auch die „harte“ Sphäre des Rechts betreffen, zeigt im Übrigen ein Beispiel, das vor knapp 20 Jahren den Bundestag beschäftigte. Bei der Beschlussfassung über die Kunstinstallation von Hans Haacke, mit der er den Neon-Schriftzug „Der Bevölkerung“ im nördlichen Lichthof des Reichstages anbringen wollte, diskutierte das Parlament nicht nur intensiv über den symbolischen Gehalt des Werkes, sondern auch über die Frage, ob die Installation gegen die Verfassung verstoßen würde. Da sich das Werk als bewusster Gegenentwurf zur zentralen Giebelinschrift „Dem Deutschen Volke“ am Reichstagsgebäude verstand, befürchtete man einen Konflikt mit dem Demokratieprinzip. Durch das Kunstwerk, so die Begründung, solle das verfassungsrechtlich verankerte demokratische Legitimationssubjekt, das „Volk“, kurzerhand durch ein neues Legitimationssubjekt, die „Bevölkerung“, ausgetauscht werden. Die so argumentierenden Gegner des Kunstwerks unterlagen in der Bundestagsabstimmung nur knapp. Wer aber hätte je gefragt, wie die Staatsrepräsentation durch eine demokratisch nicht legitimierte Ehefrau, die ihren Job aufgibt und unbezahlt für ihren Mann tätig wird, mit der Gleichbehandlung der Geschlechter vereinbar ist, auf deren Herstellung Art. 3 des Grundgesetzes den Staat ausdrücklich verpflichtet?


1. Bundestags-Plenarprotokoll 18/223 v. 23.3.2017, S. 22433.

2. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Juni 2014, Aktenzeichen 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10, Rn. 91 ff.

3. Reich, Franziska, „Köhlers scheue Königin“, in: Stern Nr. 9 vom 24. Februar 2005, S. 179.

Porträt Sophie Schönberger

Sophie Schönberger forscht im akademischen Jahr 2017/18 am Kulturwissenschaftlichen Kolleg zum Thema „Die Première Dame zwischen Staatsrepräsentation und Privatisierung des Politischen“. Sie hat den Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Medienrecht, Kunst- und Kulturrecht an der Universität Konstanz inne.

Themen Thesen Texte

Cover

Dieser Beitrag erschien zuerst im Clustermagazin „Themen Thesen Texte“ 7/2018.

Das Heft erhalten Sie kostenlos bei claudia.voigtmann[at]uni-konstanz.de (solange der Vorrat reicht) oder als PDF zum Download.

Inhalt

First Ladies
Das weibliche Erbe der Monarchie
Sophie Schönberger

Auf der anderen Seite des Grabens
Albrecht Koschorke

Populismus
Eine vergleichende Erklärung
Philip Manow

Shakespeares Comeback in Serie
Christina Wald

Postheroische Helden?
Konturen einer Zeitdiagnose
Ulrich Bröckling

Europas Frühe Neuzeit
Das Projekt einer Gesellschaftsgeschichte
Rudolf Schlögl

Musikalische Migrationsgeschichten
Erzählen, Inszenieren, Aufführen und Medialisieren
Ulrike Präger

Magie im Mittelalter
Schwindel oder Wissenschaft?
David J. Collins

Wenn der Tod Polizeisache wird
Ein Kurs zur Überbringung von Todesnachrichten
Interview mit Kirsten Mahlke