Universität KonstanzExzellenzcluster „Kulturelle Grundlagen von Integration“

Exklusion und Desintegration durch Internationales Privatrecht

Zur Anwendungsberechtigung des nationalen Ordre-public-Vorbehalts gegenüber EU-Mitgliedstaaten

Sebastian Raendler

Abstract

Als Teil des Projekts „Grenzen der Akzeptanz – Ordre public und Schutzklauseln als juristische Instrumente der kontrollierten Integration“ (Prof. Dr. Stürner, Prof. Dr. Röhl) wird untersucht, inwieweit bei Verwendung der Ordre-public-Klausel durch den Richter unverzichtbare kulturelle Werte einer staatlichen Gemeinschaft als institutionelle kulturelle Identität durchgesetzt werden.

Weiterhin soll der Prozess der Verrechtlichung von Werten am wandelbaren ordre public beschrieben und der Frage nachgegangen werden, wie sich der grundsätzlich nationale Ansatz der Klausel im Kontext der Europäischen Union verändert und ob eine Anwendung gegenüber den Mitgliedstaaten des Vorbehalts auch zukünftig berechtigt ist.

Wo sich die Frage nach den Mechanismen der Integration auf der sozialen Referenzebene des Nationalstaats stellt, muss das Augenmerk auf die profilierenden Antonyme gelegt werden. Insbesondere der Begriff der Exklusion im Sinne einer Verweigerung von Integration als symbolischer Akt und als soziale bzw. politische Praxis ist hier maßgeblich. Denn der Vorbehalt des ordre public ist letztlich ein – dem Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der jeweiligen Rechtsordnung geschuldeter – Akt der Verweigerung, der sich auf die fehlende Akzeptanz der Anwendung bestimmter Normen eines anderen Staates gründet.

Aber auch der Begriff der Desintegration im Sinne eines Strukturprozesses, der die Wandlung systemischer Gebilde beschreibt, ist zur Abbildung der Vorbehaltsklausel hilfreich: Die rechtstatsächlichen Annäherungen und Vereinheitlichungen innerhalb der Europäischen Union bewirken eine Veränderung des ordre public, der in höchstrichterlicher Wahrnehmung als „Substrat der geltenden Rechtsordnung“ nicht mehr nur „eine Ausprägung der elementaren Wertvorstellungen der inländischen“ sondern „zunehmend auch der europäischen Rechtsgemeinschaft darstellt“. Wenn sich nun der Ordre-public-Vorbehalt als integrationswidriges Handlungsmuster beschreiben lässt, so stellt sich die Frage nach der Anwendungsberechtigung der Vorbehaltsklausel innerhalb der Europäischen Union.